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JZ 2009 78

Obergericht, Justizkommission — JZ 2009 78

Zug OG ·Justizkommission · 2009-08-12 · Deutsch ZG

Art. 82 Abs. 1 SchKG. – Der Schuldner ist bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer einseitigen Schuldanerkennung frei und kann seine Zahlungspflicht auch nur bedingt, z.B. erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, anerkennen. Provisorische Rechtsöffnung kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Bedingungseintritt nachgewiesen ist.

Sachverhalt

1.1 Mit insgesamt fünf zwischen dem 1. April 2008 und dem 24. September 2008 versandten Schreiben stellte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für seine Dienste in den Monaten April, Mai, August und September 2008 sowie für im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Treffen entstandene Kosten den Betrag von insgesamt EUR 39’246.11 in Rechnung. Am 5. September 2008 leistete die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner offenbar eine Zahlung von EUR 7’500.–. Zudem unterzeichneten M.G. und K.T. namens der Beschwerdefüh- rerin am 12. September 2009 zugunsten des Beschwerdegegners eine Schuldaner- kennung, in welcher bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwer- degegner den Betrag von EUR 20’300.40 schulde. Als Forderungsgrund wurden «die erbrachte Leistung aus Unternehmensberatung in den Monaten April und Mai 2008, sowie verauslagte Reisekosten für die Beschwerdeführerin gemäss mündli- cher Vereinbarung» bezeichnet. Des weitern enthielt die Schuldanerkennung die folgende Erklärung: «Der Schuldner zahlt den Betrag nach Abschluss der nächsten Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin.» (…)

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2.1.1 Gemäss Art. 79 SchKG muss ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechts- vorschlag erhoben wurde, zur Durchsetzung seines Anspruches grundsätzlich den ordentlichen Prozessweg beschreiten. Beruht die Forderung auf einer durch öffent- liche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerken- nung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Diese ist ein dem schweizerischen Recht eigenes Institut. Dem Gläubiger, der seine Forderung zwar nicht durch ein Urteil, jedoch durch eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung ausweisen kann, soll die Möglich- keit gegeben werden, den meist aus querulatorischen Gründen erhobenen Rechts- vorschlag auf rasche und einfache Weise zu beseitigen. So kann er immerhin provi- sorisch an den laufenden Pfändungen teilnehmen bzw. bei einem dem Konkurs 272

Schuldbetreibung und Konkurs unterliegenden Schuldner seine Ansprüche durch ein Güterverzeichnis sichern. Es wird ihm somit trotz Widerstandes des Schuldners die Vollstreckung provisorisch gewährt, obschon er keinen eigentlichen Vollstreckungstitel im Sinne eines richter- lichen Urteils vorweist. Der mit der provisorischen Rechtsöffnung verbundene Ein- griff für den Schuldner ist einschneidend, wird er doch, wenn er sich durch Aber- kennungsklage gegen den Fortgang der Vollstreckung noch wehren will, durch die provisorische Rechtsöffnung in die unangenehmere Rolle des Klägers – mit allen prozessualen Folgen wie allenfalls einer Kautionsleistung – gedrängt. Gleichzeitig wird er unter Zeitdruck gesetzt und muss sich überdies allenfalls die sich aus einem Güterverzeichnis ergebenden Verfügungsbeschränkungen gefallen lassen. Die provisorische Rechtsöffnung ist daher dem Sinn des Gesetzes entsprechend nur dann zu erteilen, wenn die vom Kläger behauptete Forderung durch die vorge- legten Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht schon, wenn der Anspruch lediglich als wahrscheinlich erscheint. Das mag in Einzelfällen zu sto- ssenden Ergebnissen führen, vor allem wenn die mit der Erhebung des Rechtsvor- schlags bezweckte Verzögerung offenkundig erscheint. Trotzdem muss stets im Auge behalten werden, dass es zur Durchsetzung einer Forderung grundsätzlich des ordentlichen Prozesses bedarf, während die provisorische Rechtsöffnung vom Gesetzgeber nur als Ausnahme für ausgewiesene Forderungen vorgesehen ist (zum Ganzen: Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 326 f.).

E. 2.1.2 Als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbe- haltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Aus der Erklärung des Schuldners muss klar hervorgehen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneinge- schränkt anerkennt. Dabei muss für die Auslegung der gesamte Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Aussage steht, wobei sich nach dem Vertrauens- prinzip aus Sicht des Empfängers beurteilt, ob eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG vorliegt. Stundungsbegehren, Teilzahlungsvorschläge und derglei- chen sind taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Betrag darin ge- nügend beziffert ist. Wurde die Zahlungspflicht des Schuldners in der Schuldaner- kennung an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, ist grundsätzlich nur dann die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger auch den Eintritt der Bedingung durch Urkunde nachweist (vgl. zum Ganzen: Stücheli, a.a.O., S. 203 u. 328 f.; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 SchKG, N 21 ff.; JZ 2004 89). 273

Schuldbetreibung und Konkurs

E. 2.2 Aus dem Wortlaut der von M.G. und K.T. namens der Beschwerdeführerin am

12. September 2008 unterzeichneten Schuldanerkennung folgt ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin eine Honorarforderung (inkl. Spesen) des Beschwerdegeg- ners über EUR 20’300.40 betreffend die Monate April und Mai 2008 anerkannt hat. Der Bestand dieser Forderung ist mithin unstreitig. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin in der im Recht liegenden Schuldanerkennung vom

12. September 2008 auch ihre Zahlungspflicht vorbehaltlos anerkannt hat, wird darin doch ausdrücklich erklärt, «der Schuldner» bezahle den Betrag «nach Ab- schluss der nächsten Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin». Die Vorinstanz hat diesen Satz als Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin an den Beschwerde- gegner ausgelegt und dies damit begründet, der Schuldner könne die Fälligkeit ei- ner Forderung nicht einseitig bestimmen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Es trifft zwar ohne Weiteres zu, dass der Schuldner die Fälligkeit einer Forderung nicht einseitig bestimmen kann. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe dies vorliegend tun wollen, beruht indessen bereits auf der Prämisse, sie habe bei Abgabe der Schuldanerkennung zugleich auch die Fälligkeit der Betrei- bungsforderung bzw. ihre diesbezügliche Zahlungspflicht zu jenem Zeitpunkt aner- kannt. Denn der Versuch einer – rechtlich zweifellos unmöglichen – einseitigen Verschiebung der Fälligkeit durch die Beschwerdeführerin hätte nämlich nur in die- sem Fall überhaupt Sinn gemacht. Der durch Auslegung eigentlich erst zu ermit- telnde Erklärungsgehalt ihrer Schuldanerkennung wird bei dieser Argumentation genau besehen bereits vorausgesetzt, was quasi einem Zirkelschluss gleichkommt. Umgekehrt wird ausgeblendet, dass der Schuldner bei der inhaltlichen Ausgestal- tung einer einseitigen Schuldanerkennung frei ist und etwa seine Zahlungspflicht hinsichtlich einer anerkannten Forderung auch nur bedingt, z.B. erst ab einem be- stimmten Zeitpunkt, anerkennen kann. Aus dem Umstand, dass eine derartige Er- klärung keinerlei Einfluss auf die materielle Rechtslage haben kann, folgt mit an- dern Worten nicht, dass sie auch vollstreckungsrechtlich von vornherein unbeachtlich ist. Denn im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ja gera- de zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreibungsforderung durch eine Schuldanerkennung ausgewiesen ist. Das soeben Gesagte schliesst zwar nicht aus, dass die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Schuldanerkennung vom

12. September 2008 hinsichtlich der Frage der Fälligkeit der Betreibungsforderung durch Auslegung als Stundungsbegehren zu qualifizieren ist. Zu beachten ist aber, dass bei der Auslegung einer Schuldanerkennung der gesamte Zusammenhang be- rücksichtigt werden muss, in welchem diese abgegeben wurde. Dieser Zusammen- hang spricht nun aber vorliegend gerade dagegen, die Schuldanerkennung vom

12. September 2008 als Stundungsbegehren zu qualifizieren. Gemäss übereinstim- mender Darstellung der Parteien verlangte der Beschwerdegegner von der Be- 274

Schuldbetreibung und Konkurs schwerdeführerin im September 2008 nämlich die Unterzeichnung einer Schuldan- erkennung, gemäss welcher die Fälligkeit der anerkannten Forderung losgelöst von der Durchführung einer Kapitalerhöhung spätestens per 15. Oktober 2008 einge- treten wäre. Urkundlich belegt und in dieser Hinsicht auch unstreitig ist indessen, dass K.T. die Abgabe einer derartigern Schuldanerkennung verweigerte, wurde doch eine solche – in undatierter Version vorliegende – Schuldanerkennung sei- tens der Beschwerdeführerin nur vom im September 2008 unbestrittenermassen nicht einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten M.G. unterschrie- ben, mithin nicht rechtsgenüglich. Ist aber belegt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr damaliger Verwaltungsrat die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung mit dem Zusatz «spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2008», mithin die Aner- kennung der Fälligkeit der Betreibungsforderung spätestens auf dieses Datum hin verweigerte, kann es nicht angehen, ihre Schuldanerkennung heute durch Ausle- gung als Stundungsbegehren zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ihre sofortige Zahlungspflicht bei Abgabe dieser Schuldanerkennung bestritt. Ob sie dies (materiell-rechtlich) zu Recht tat, ist nicht im Verfahren der provisori- schen Rechtsöffnung, sondern in einem ordentlichen Zivilverfahren zu klären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungs- pflicht in der Schuldanerkennung vom 12. September 2008 nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Bedingung einer Kapitalerhöhung anerkannte. Nachdem diese Bedingung bis anhin unbestrittenermassen nicht eingetreten ist, stellt die Schuldanerkennung vom 12. September 2008 zur Zeit keinen tauglichen Rechts- öffnungstitel dar. Der Beschwerdegegner ist daher mit seiner Forderung ins ordentliche Verfahren zu verweisen. Justizkommission, 12. August 2009 275

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Schuldbetreibung und Konkurs Art. 82 Abs. 1 SchKG. – Der Schuldner ist bei der inhaltlichen Ausgestaltung einer einseitigen Schuldanerkennung frei und kann seine Zahlungspflicht auch nur bedingt, z.B. erst ab einem bestimmten Zeitpunkt, anerkennen. Provisori- sche Rechtsöffnung kann in einem solchen Fall grundsätzlich nur erteilt wer- den, wenn der Bedingungseintritt nachgewiesen ist. Aus dem Sachverhalt: 1.1 Mit insgesamt fünf zwischen dem 1. April 2008 und dem 24. September 2008 versandten Schreiben stellte der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin für seine Dienste in den Monaten April, Mai, August und September 2008 sowie für im Zusammenhang mit einem geschäftlichen Treffen entstandene Kosten den Betrag von insgesamt EUR 39’246.11 in Rechnung. Am 5. September 2008 leistete die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner offenbar eine Zahlung von EUR 7’500.–. Zudem unterzeichneten M.G. und K.T. namens der Beschwerdefüh- rerin am 12. September 2009 zugunsten des Beschwerdegegners eine Schuldaner- kennung, in welcher bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin dem Beschwer- degegner den Betrag von EUR 20’300.40 schulde. Als Forderungsgrund wurden «die erbrachte Leistung aus Unternehmensberatung in den Monaten April und Mai 2008, sowie verauslagte Reisekosten für die Beschwerdeführerin gemäss mündli- cher Vereinbarung» bezeichnet. Des weitern enthielt die Schuldanerkennung die folgende Erklärung: «Der Schuldner zahlt den Betrag nach Abschluss der nächsten Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin.» (…) Aus den Erwägungen: (…) 2.1.1 Gemäss Art. 79 SchKG muss ein Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechts- vorschlag erhoben wurde, zur Durchsetzung seines Anspruches grundsätzlich den ordentlichen Prozessweg beschreiten. Beruht die Forderung auf einer durch öffent- liche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerken- nung, so kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen (Art. 82 Abs. 1 SchKG). Diese ist ein dem schweizerischen Recht eigenes Institut. Dem Gläubiger, der seine Forderung zwar nicht durch ein Urteil, jedoch durch eine vom Schuldner unterzeichnete Schuldanerkennung ausweisen kann, soll die Möglich- keit gegeben werden, den meist aus querulatorischen Gründen erhobenen Rechts- vorschlag auf rasche und einfache Weise zu beseitigen. So kann er immerhin provi- sorisch an den laufenden Pfändungen teilnehmen bzw. bei einem dem Konkurs 272

Schuldbetreibung und Konkurs unterliegenden Schuldner seine Ansprüche durch ein Güterverzeichnis sichern. Es wird ihm somit trotz Widerstandes des Schuldners die Vollstreckung provisorisch gewährt, obschon er keinen eigentlichen Vollstreckungstitel im Sinne eines richter- lichen Urteils vorweist. Der mit der provisorischen Rechtsöffnung verbundene Ein- griff für den Schuldner ist einschneidend, wird er doch, wenn er sich durch Aber- kennungsklage gegen den Fortgang der Vollstreckung noch wehren will, durch die provisorische Rechtsöffnung in die unangenehmere Rolle des Klägers – mit allen prozessualen Folgen wie allenfalls einer Kautionsleistung – gedrängt. Gleichzeitig wird er unter Zeitdruck gesetzt und muss sich überdies allenfalls die sich aus einem Güterverzeichnis ergebenden Verfügungsbeschränkungen gefallen lassen. Die provisorische Rechtsöffnung ist daher dem Sinn des Gesetzes entsprechend nur dann zu erteilen, wenn die vom Kläger behauptete Forderung durch die vorge- legten Dokumente in jeder Hinsicht ausgewiesen ist, nicht schon, wenn der Anspruch lediglich als wahrscheinlich erscheint. Das mag in Einzelfällen zu sto- ssenden Ergebnissen führen, vor allem wenn die mit der Erhebung des Rechtsvor- schlags bezweckte Verzögerung offenkundig erscheint. Trotzdem muss stets im Auge behalten werden, dass es zur Durchsetzung einer Forderung grundsätzlich des ordentlichen Prozesses bedarf, während die provisorische Rechtsöffnung vom Gesetzgeber nur als Ausnahme für ausgewiesene Forderungen vorgesehen ist (zum Ganzen: Peter Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 326 f.). 2.1.2 Als Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG gilt nur die schriftliche, vom Schuldner unterzeichnete oder durch öffentliche Urkunde ausgewiesene, vorbe- haltlose Erklärung, dem Gläubiger einen genau bestimmten Betrag entweder schon bei der Erklärung oder von einem genau festgelegten Zeitpunkt an zu schulden. Aus der Erklärung des Schuldners muss klar hervorgehen, dass er nicht nur die Forderung, sondern auch seine Zahlungspflicht gegenüber dem Gläubiger uneinge- schränkt anerkennt. Dabei muss für die Auslegung der gesamte Zusammenhang berücksichtigt werden, in dem die Aussage steht, wobei sich nach dem Vertrauens- prinzip aus Sicht des Empfängers beurteilt, ob eine Schuldanerkennung i.S.v. Art. 82 SchKG vorliegt. Stundungsbegehren, Teilzahlungsvorschläge und derglei- chen sind taugliche Schuldanerkennungen, wenn der geschuldete Betrag darin ge- nügend beziffert ist. Wurde die Zahlungspflicht des Schuldners in der Schuldaner- kennung an eine aufschiebende Bedingung geknüpft, ist grundsätzlich nur dann die Rechtsöffnung zu erteilen, wenn der Gläubiger auch den Eintritt der Bedingung durch Urkunde nachweist (vgl. zum Ganzen: Stücheli, a.a.O., S. 203 u. 328 f.; Daniel Staehelin, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Basel 1998, Art. 82 SchKG, N 21 ff.; JZ 2004 89). 273

Schuldbetreibung und Konkurs 2.2 Aus dem Wortlaut der von M.G. und K.T. namens der Beschwerdeführerin am

12. September 2008 unterzeichneten Schuldanerkennung folgt ausdrücklich, dass die Beschwerdeführerin eine Honorarforderung (inkl. Spesen) des Beschwerdegeg- ners über EUR 20’300.40 betreffend die Monate April und Mai 2008 anerkannt hat. Der Bestand dieser Forderung ist mithin unstreitig. Fraglich ist indessen, ob die Beschwerdeführerin in der im Recht liegenden Schuldanerkennung vom

12. September 2008 auch ihre Zahlungspflicht vorbehaltlos anerkannt hat, wird darin doch ausdrücklich erklärt, «der Schuldner» bezahle den Betrag «nach Ab- schluss der nächsten Kapitalerhöhung der Beschwerdeführerin». Die Vorinstanz hat diesen Satz als Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin an den Beschwerde- gegner ausgelegt und dies damit begründet, der Schuldner könne die Fälligkeit ei- ner Forderung nicht einseitig bestimmen. Dem kann in dieser Form nicht gefolgt werden. Es trifft zwar ohne Weiteres zu, dass der Schuldner die Fälligkeit einer Forderung nicht einseitig bestimmen kann. Die Annahme, die Beschwerdeführerin habe dies vorliegend tun wollen, beruht indessen bereits auf der Prämisse, sie habe bei Abgabe der Schuldanerkennung zugleich auch die Fälligkeit der Betrei- bungsforderung bzw. ihre diesbezügliche Zahlungspflicht zu jenem Zeitpunkt aner- kannt. Denn der Versuch einer – rechtlich zweifellos unmöglichen – einseitigen Verschiebung der Fälligkeit durch die Beschwerdeführerin hätte nämlich nur in die- sem Fall überhaupt Sinn gemacht. Der durch Auslegung eigentlich erst zu ermit- telnde Erklärungsgehalt ihrer Schuldanerkennung wird bei dieser Argumentation genau besehen bereits vorausgesetzt, was quasi einem Zirkelschluss gleichkommt. Umgekehrt wird ausgeblendet, dass der Schuldner bei der inhaltlichen Ausgestal- tung einer einseitigen Schuldanerkennung frei ist und etwa seine Zahlungspflicht hinsichtlich einer anerkannten Forderung auch nur bedingt, z.B. erst ab einem be- stimmten Zeitpunkt, anerkennen kann. Aus dem Umstand, dass eine derartige Er- klärung keinerlei Einfluss auf die materielle Rechtslage haben kann, folgt mit an- dern Worten nicht, dass sie auch vollstreckungsrechtlich von vornherein unbeachtlich ist. Denn im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ja gera- de zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Betreibungsforderung durch eine Schuldanerkennung ausgewiesen ist. Das soeben Gesagte schliesst zwar nicht aus, dass die vom Beschwerdegegner ins Recht gelegte Schuldanerkennung vom

12. September 2008 hinsichtlich der Frage der Fälligkeit der Betreibungsforderung durch Auslegung als Stundungsbegehren zu qualifizieren ist. Zu beachten ist aber, dass bei der Auslegung einer Schuldanerkennung der gesamte Zusammenhang be- rücksichtigt werden muss, in welchem diese abgegeben wurde. Dieser Zusammen- hang spricht nun aber vorliegend gerade dagegen, die Schuldanerkennung vom

12. September 2008 als Stundungsbegehren zu qualifizieren. Gemäss übereinstim- mender Darstellung der Parteien verlangte der Beschwerdegegner von der Be- 274

Schuldbetreibung und Konkurs schwerdeführerin im September 2008 nämlich die Unterzeichnung einer Schuldan- erkennung, gemäss welcher die Fälligkeit der anerkannten Forderung losgelöst von der Durchführung einer Kapitalerhöhung spätestens per 15. Oktober 2008 einge- treten wäre. Urkundlich belegt und in dieser Hinsicht auch unstreitig ist indessen, dass K.T. die Abgabe einer derartigern Schuldanerkennung verweigerte, wurde doch eine solche – in undatierter Version vorliegende – Schuldanerkennung sei- tens der Beschwerdeführerin nur vom im September 2008 unbestrittenermassen nicht einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsratspräsidenten M.G. unterschrie- ben, mithin nicht rechtsgenüglich. Ist aber belegt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr damaliger Verwaltungsrat die Unterzeichnung einer Schuldanerkennung mit dem Zusatz «spätestens jedoch bis zum 15. Oktober 2008», mithin die Aner- kennung der Fälligkeit der Betreibungsforderung spätestens auf dieses Datum hin verweigerte, kann es nicht angehen, ihre Schuldanerkennung heute durch Ausle- gung als Stundungsbegehren zu qualifizieren. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sie ihre sofortige Zahlungspflicht bei Abgabe dieser Schuldanerkennung bestritt. Ob sie dies (materiell-rechtlich) zu Recht tat, ist nicht im Verfahren der provisori- schen Rechtsöffnung, sondern in einem ordentlichen Zivilverfahren zu klären. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihre Zahlungs- pflicht in der Schuldanerkennung vom 12. September 2008 nicht vorbehaltlos, sondern nur unter der Bedingung einer Kapitalerhöhung anerkannte. Nachdem diese Bedingung bis anhin unbestrittenermassen nicht eingetreten ist, stellt die Schuldanerkennung vom 12. September 2008 zur Zeit keinen tauglichen Rechts- öffnungstitel dar. Der Beschwerdegegner ist daher mit seiner Forderung ins ordentliche Verfahren zu verweisen. Justizkommission, 12. August 2009 275